Citizens United v. Federal Election Commission | |
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Verhandelt: | 24. März 2009 und 9. September 2009 |
Entschieden: | 21. Januar 2010 |
Name: | Citizens United, Petitioner, v. Federal Election Commission |
Zitiert: | 558U.S. |
Sachverhalt | |
Certiorari zur Klärung der Frage, ob im Bipartisan Campaign Reform Act (BCRA) von 2002 vorgeschriebene Finanzierungsbeschränkungen und Offenlegungspflichten für Firmen (auch Non-Profit-Organisationen) oder Gewerkschaften, die TV-Produktionen zur Beeinflussung des Wahlkampfes finanzieren verfassungsgemäß sind. | |
Entscheidung | |
Die Ausgabe von Finanzmitteln zum Zweck der politischen Einflussnahme durch Firmen (auch Non-Profit-Organisationen) und Gewerkschaften ist eine Form der politischen Rede und kann deswegen nicht staatlich begrenzt werden, sofern die jeweilige Organisation von der Wahlkampforganisation zur Wahl stehender Kandidaten unabhängig ist. Die dafür einschlägigen Vorschriften des BCRA sind verfassungswidrig. Direkte Zuwendungen an zur Wahl stehende Kandidaten bleiben jedoch weiterhin verboten. Die im BCRA vorgeschriebenen Offenlegungspflichten bezüglich der Herkunft der Gelder sind aufgrund des Informationsbedarfs der Wählerschaft im Öffentlichen Interesse begründbar und daher zulässig. | |
Besetzung | |
Vorsitzender: | John Roberts |
Beisitzer: | Antonin Scalia, Anthony Kennedy, Clarence Thomas, Ruth Ginsburg, Stephen Breyer, Samuel Alito, Sonia Sotomayor, John Paul Stevens |
Positionen | |
Mehrheitsmeinung: | Kennedy |
Zustimmend: | Roberts, Thomas, Alito, Scalia |
Abweichende Meinung: | Stevens, Ginsburg, Breyer, Sotomayor |
Angewandtes Recht | |
1. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten |
Citizens United v. Federal Election Commission war ein 2009/2010 am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten verhandelter Fall zur Frage, ob gesetzliche Offenlegungspflichten und Finanzierungsbeschränkungen für die auf die Beeinflussung von Wahlen gerichteten Tätigkeiten von Firmen (auch Non-Profit-Organisationen) und Gewerkschaften verfassungskonform sind.
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